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allgemeine Bedingungen für die Monitoring und Intervention "on Demand" des ARHUB-Sicherheitssystems



1. Allgemein

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Dienstleistungen zur Überwachung und Intervention auf Anfrage von ARHUB-Sicherheitssystemen durch Security Alarms & Co. dba "ARHUB" über seinen Dienstleister PROTECTAS, seine verbundenen Unternehmen und Subunternehmer (das "Unternehmen"). Der Name des Kunden, die Adresse der Anlage (der "Standort"), die Vertragsart, die Art der Dienstleistungen, der Beginn und das Ende der Dienstleistungen und der Preis sind im Abonnementformular angegeben, das auf der ARHUB-Plattform verfügbar ist und vom Kunden akzeptiert wird (der "Kunde").



2. Typ der Dienste

2.1. Die Dienste umfassen die Alarmüberwachung und -reaktion sowie die Interventionsdienste.



3. Dienste zur Überwachung und Reaktion auf Alarme

3.1 Service durch das Unternehmen. Das Unternehmen überwacht nur Alarmsignale und/oder Bilder oder andere Informationen, die von einem Alarmsystem geliefert werden, das an dem/den Standort(en) des Kunden installiert ist ("Alarmüberwachung") und erbringt nur Telefon-, Anruf- oder Interventionsdienste ("Alarmreaktion"), wenn und soweit diese Alarmüberwachungs- und/oder Alarmreaktionsdienste ausdrücklich in den Dienstleistungsvertrag einbezogen worden sind.

3.2. Alarmprotokoll. Der Kunde informiert das Unternehmen durch schriftliche Handlungsanweisungen und relevante Informationen ("Alarmprotokoll"), einschliesslich, aber nicht beschränkt auf eine Liste von Kontaktpersonen und/oder erforderliche Patrouillenanweisungen für den/die Standort(e) des Kunden, über die Art und Weise, wie auf eingegangene Alarme reagiert werden soll. Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese Anweisungen und Dokumente jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten, und muss das Unternehmen unverzüglich über Änderungen des Alarmprotokolls unter Verwendung der ARHUB-Plattform informieren. Der Kunde ist für alle Verluste und/oder Kosten verantwortlich, die durch ein mangelhaftes oder veraltetes Alarmprotokoll verursacht werden.

3.3 Intervention im Alarmfall. Fehlendes oder unvollständiges Alarmprotokoll. Im Falle eines Alarms handeln das Unternehmen und/oder der Kunde sowie deren Mitarbeiter, Subunternehmer, Agenten, Vertreter und andere verbundene Dritte gemäss dem Alarmprotokoll, das Bestandteil des Vertrags ist. Wenn der Kunde dem Unternehmen kein Alarmprotokoll zur Verfügung gestellt hat oder das Alarmprotokoll unvollständig ist oder wenn ein Alarm oder eine Störungsmeldung ausserhalb des Geltungsbereichs und/oder der Überwachungszeiten liegt, wie sie im Alarmprotokoll oder im Vertrag festgelegt sind, ist das Unternehmen berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Massnahmen zur Alarmreaktion zu ergreifen, die das Unternehmen für notwendig und dem Alarm angemessen hält. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Alarmreaktionsdienste ausserhalb der im Alarmprotokoll oder im Vertrag festgelegten Reichweite und/oder Überwachungszeiten die gleichen Dienstleistungsgebühren wie im Vertrag.



4. Interventionsdienste

4.1. Dienstleistungen durch das Unternehmen. Das Unternehmen erklärt sich bereit, dem Kunden an dem/den Standort(en) Dienstleistungen für die Dienstleistungsgebühr und zu den spezifischen Bedingungen, wie im Vertrag festgelegt, zu erbringen. Das Unternehmen wird die Dienstleistungen, einschliesslich Vor-Ort- und mobiler Bewachungsdienste, Inspektionen, Kontrollen und Patrouillen, an dem/den Standort(en) gemäss den schriftlich vereinbarten Anweisungen und Zeitplänen, die im Vertrag festgelegt sind, erbringen. Falls Dienstleistungen während der Laufzeit des Vertrags eingestellt und nach Vertragsende gekündigt wurden, werden diese Dienstleistungen, da sie während der Laufzeit des Vertrags eingeleitet wurden, fertiggestellt.

4.2 Anweisungen des Kunden. Das Unternehmen wird die Dienstleistungen, einschliesslich der Bewachung vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Patrouillen, an dem/den Standort(en) gemäss den schriftlich vereinbarten Anweisungen und Zeiten für den Standort, wie im Vertrag festgelegt, über die ARHUB-Plattform erbringen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, andere als die im Vertrag festgelegten Anweisungen des Kunden zu befolgen.

4.3. Keine Garantien. Das Unternehmen garantiert keine Funktion oder ein Ergebnis der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit auf der/den Website(s) des Kunden. Das Unternehmen gibt keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung ab, dass seine Dienste Verluste oder Schäden verhindern werden.



5. Schlüssel

5.1. Aufbewahrung der Schlüssel durch den Kunden. Im Falle einer kurzen Leistungsdauer (weniger als vierzehn (14) Tage) kann der Kunde beschliessen, die Schlüssel nach eigenem Ermessen zu behalten. In diesem Fall werden die Leistungen der Intervention auf die externe Überwachung des Besuchs des Standorts beschränkt. Es wird daher dringend empfohlen, die Schlüssel und die Fernbedienung der Alarmanlage an den nächstgelegenen Standort von Protectas zu schicken, wie in der ARHUB-Plattform angegeben.

5.2 Aufbewahrung der Schlüssel durch PROTECTAS. Falls die Dauer der Dienstleistungen mehr als vierzehn (14) Tage beträgt, werden die Schlüssel an die im Vertrag festgelegte Adresse von PROTECTAS gesendet. Die Schlüssel werden gemäss den von PROTECTAS festgelegten Routinen aufbewahrt.

5.3 Lieferung und Abholung der Schlüssel. Die Schlüssel werden von PROTECTAS an die im Dienstleistungsvertrag angegebene Adresse geliefert oder abgeholt, vorbehaltlich einer schriftlichen und unterzeichneten Quittung und auf Kosten und Aufwendungen des Kunden. Für den Transport der Schlüssel durch PROTECTAS wird dem Kunden mindestens eine Arbeitsstunde während der Geschäftszeiten in Rechnung gestellt. Bei Ablauf oder Kündigung des Vertrags kann der Kunde auf eigene Kosten entweder (i) die Schlüssel an der im Dienstleistungsvertrag angegebenen Adresse von PROTECTAS abholen, (ii) PROTECTAS schriftlich auffordern, die Schlüssel zu transportieren, oder (iii) die postalische Übergabe der Schlüssel per Einschreiben an die Adresse des Kunden veranlassen. Nicht abgeholte und/oder nicht beanspruchte Schlüssel und/oder per Post an PROTECTAS zurückgesandte Schlüssel werden innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags vernichtet.



6. Dauer und Ablauf

6.1. Der Vertrag beginnt an dem vom Kunden auf der ARHUB-Plattform angegebenen Startdatum und der entsprechenden Uhrzeit ("Effektivdatum") und endet an dem vom Kunden auf der ARHUB-Plattform angegebenen Enddatum und der entsprechenden Uhrzeit ("Enddatum"), es sei denn, die Interventionsdienste wurden vor dem Enddatum, wie in Abschnitt 4.1. oben beschrieben, in Anspruch genommen.



7. Pflichten des Klienten

7.1. Der Kunde muss jederzeit mit dem Unternehmen zusammenarbeiten, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen, und er muss dem Unternehmen umgehend alle Informationen zur Verfügung stellen, die das Unternehmen vernünftigerweise benötigt, um die Vertragserfüllung ohne Unterbrechung durchführen zu können. Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die Bereitstellung durch den Kunden (i) einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung für die Mitarbeiter des Unternehmens in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) aller relevanten Informationen, des Zugangs und der Unterstützung, die das Unternehmen vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung ausführen zu können, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, kostenlosen Zugang zu dem/den Standort(en), Parkplätzen und (iii) rechtzeitige Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, die Risiken oder die Verpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Vertrags beeinträchtigen könnte oder was die Kosten des Unternehmens für die Erbringung der Dienstleistungen erhöhen könnte.

7.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den/die Standort/e angemessen gegen Beschädigung, Diebstahl oder Verlust zu versichern. In keinem Fall darf der Kunde von schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Unternehmens und seiner Vertreter ausgehen, wonach die Nutzung des Alarmsystems oder des Sicherheitsdienstes eine angemessene Versicherung überflüssig machen würde.



8. Gewährleistung von Dienstleistungen und Verantwortlichkeiten

8.1. Gewährleistung der Dienstleistungen. Das Unternehmen gewährleistet, dass die Dienstleistungen mit angemessener Kompetenz und Sorgfalt ausgeführt werden. Das Unternehmen gibt keine weiteren Garantien und schliesst alle weiteren Garantien, Gewährleistungen oder Haftungen in Bezug auf die Dienstleistungen aus.

8.2. Garantieverletzung und Abhilfe. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung der oben genannten Garantie wird das Unternehmen auf eigene Kosten den Teil der Dienstleistungen, der nicht der Garantie entspricht, erneut erbringen. Vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts sind die oben dargelegten Rechtsbehelfe das einzige und ausschliessliche Rechtsmittel des Kunden für die Verletzung der Gewährleistung und für alle durch eine solche Verletzung der Gewährleistung verursachten Verluste.

8.3. Benachrichtigung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen jeden Gewährleistungsanspruch, der sich aus den Dienstleistungen ergibt, innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Datum, an dem der Kunde Kenntnis von dem Vorfall, der den Anspruch begründet, erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in angemessener Weise schriftlich mitzuteilen. Wenn der Kunde das Unternehmen nicht innerhalb dieser Frist benachrichtigt, ist das Unternehmen, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts, nicht verpflichtet, die Dienstleistungen erneut zu erbringen oder irgendeine Zahlung im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch zu leisten.

8.4. Maximale Haftung bei Garantieverletzungen. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen im Vertrag und ohne Einschränkung des Haftungsausschlusses in Ziffer 5.2. oben, jedoch vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts, darf die maximale Haftung des Unternehmens gegenüber dem Kunden im Rahmen des Vertrags für Garantieverletzungen die Summe der gezahlten Servicegebühren nicht übersteigen.

8.5. Haftungsbeschränkung Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch die Beschädigung oder Zerstörung des Standorts/der Standorte verursacht werden, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Einbruch, Leckage oder Feuer, und aufgrund von: Nichtempfang von Alarmsignalen aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Telekommunikationsinfrastruktur, die für die Übertragung von Signalen als Teil des Sicherheitsdienstes verwendet wird; das Nichtfunktionieren des Alarmsystems und/oder der damit verbundenen Verbindungsdienste.



9. Service-Gebühr

9.1. Der Kunde zahlt die Servicegebühr an das Unternehmen für die Erbringung der Dienstleistungen wie im Vertrag angegeben.



10. Zahlungsbedingungen

10.1. Die Dienstleistungen werden per Kreditkarte über die ARHUB-Plattform bezahlt. Für die Interventionsdienste kann der Dienst per Kreditkarte oder per Banküberweisung bezahlt werden.



11. Zahlungsverzug

11.1. Wenn der Kunde seine Rechnung nicht am Fälligkeitstag bezahlt oder keinen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Rechnung erhoben hat, gerät er in Verzug, und die Gesellschaft kann die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen unterbrechen und andere Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ergreifen. Der Kunde trägt alle Kosten, die dem Unternehmen durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde der Firma einen Verzugszins von 3,5% p.a. und eine Mahngebühr von CHF 20.00 pro Mahnung. Im Falle einer Betreibung durch einen Dritten haftet der Kunde auch für die anfallenden Inkassokosten.



12. Geltendes Recht

12.1. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen für die Monitoring und den Intervention "on Demand" des ARHUB Sicherheitssystems unterliegen dem schweizerischen Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, sind in Ermangelung einer gütlichen Einigung ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Mai 2022



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