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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge des ARHUB Sicherheitssystems



1. Allgemein

Die folgenden allgemeinen Bedingungen gelten für Wartungsverträge für Alarmanlageninstallationen von Security Alarms & Co. SA oder seinen zertifizierten Partnern (die «Gesellschaft»). Der Name des Kunden, die Adresse der Anlage und deren Nummer, die Art des Vertrages, die Anzahl der Wartungen, der Vertragsbeginn und der Preis sind in dem vom Kunden (der «Kunde») unterschriebenen Vertrag festgehalten. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Vertragsbeginn.



2. Art der Wartungsleistungen

Die Art der Wartungsleistung wird im vom Kunden unterzeichneten Angebot festgelegt. Typischerweise umfassen die Wartungsleistungen unter anderem den jährlichen Wartungsservice des ARHUB Security Systems und die damit verbundenen Kosten, einschliesslich Reisekosten (ausgenommen Verbrauchsmaterialien wie Batterien).



3. Jährliche Wartung der Alarmanlage

Die Begriffe Wartung und Revision haben die gleiche Bedeutung. Der Termin der Wartung wird zwischen der Gesellschaft und dem Kunden vereinbart. Die Wartung umfasst die nachfolgend beschriebenen Leistungen:

  • Vollständiger Funktionstest der zentralen Alarmanlage und Austausch der Batterie, falls erforderlich;
  • Vollständiger Funktionstest des Zubehörs und Austausch der Batterien, falls erforderlich;
  • Vollständiger Funktionstest der Kommunikationsübertragung (Internet oder Mobilfunk) und Austausch der Batterien, falls erforderlich;
  • Justierung von Funktionen und Features, auf Kundenwunsch;
  • Justierung der Einstellungen, auf Kundenwunsch.

4. Garantie/Gewährleistung

Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten und die Mangelfreiheit der Ersatzteile. Die Arbeiten und Ersatzteile sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Eine Beanstandung ist innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich einzureichen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.



5. Dauer der Garantie

Die Gewährleistung für Ersatzteile (ausgenommen Verbrauchsmaterialien und insbesondere Verschleissteile) beträgt zwei (2) Jahre ab dem Ausführungs- bzw. Einbaudatum. Die Garantie erlischt auch, wenn Dritte ohne Zustimmung der Gesellschaft eine Wartung, einen Eingriff und/oder eine Änderung an einem Produkt vornehmen. Das gleiche gilt, wenn eine von der Gesellschaft empfohlene Änderung oder Reparatur abgelehnt oder weggelassen wurde.



6. Garantieumfang

Der Gesellschaft erfüllt ihre Wartungsgarantieverpflichtung, nach eigener Entscheidung, durch kostenlose Instandsetzung defekter Teile, Ersatzteillieferung oder kostenloser Wiederholung der Wartung, Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung des Preises oder Austausch der Alarmanlage.



7. Garantieausschluss

Von der Garantie ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien und insbesondere Verschleissteile sowie Schäden, die durch Folgendes verursacht werden:

  • Höhere Gewalt und äussere Einflüsse, z. B. Stromausfall, Feuer, Wasser, Frost;
  • Failure to comply with the technical guidelines of the Company regarding assembly, use and maintenance;
  • Unsachgemässe Nutzung oder unzureichende Wartung der Alarmanlage;
  • Arbeit von Dritten;
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Sabotage

8. Haftung

Bei Schäden, die durch unsachgemässe Ausführung entstehen, ist die Gesellschaft für deren Ersatz verantwortlich, wenn sie nicht beweisen kann, dass sie keine Schuld hat. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Kunden zurückzuführen sind.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sein Heim und sein Eigentum ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl oder Verlust zu versichern. Unter keinen Umständen kann der Kunde irgendwelchen schriftlichen oder mündlichen Aussagen der Gesellschaft und deren Vertreter unterstellen, dass der Einsatz der Alarmanlage oder des Sicherheitsdienstes eine ausreichende Versicherung überflüssig machen würde.

Die Gesellschaft haftet nicht für erlittene Schäden, einschliesslich der Schäden, die aus der Beschädigung oder Zerstörung des Heims oder des Eigentums resultieren, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Einbruch, Wasseraustritt oder Brand der Wohnung, sowie aufgrund von: dem Nichtempfang von Alarmsignalen aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Telekommunikations-infrastruktur, die für die Übertragung der Signale an einen Sicherheitsdienst verwendet wird; das Nichtfunktionieren der Alarmanlage und/oder der Dienste.



9. Vertragsdauer

Die anfängliche Laufzeit des Vertrages wird im vom Kunden angenommenen Angebot festgelegt und verlängert sich jährlich, sofern nicht anders vereinbart, und kann jeweils zum Ende einer Laufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Das Vorstehende gilt vorbehaltlich des Rechts zur ausserordentlichen Kündigung gemäss Ziffer 11.



10. Transfer

Bei einem Upgrade der Anlage auf eine neue Anlage der Gesellschaft, wird der Wartungsvertrag automatisch auf die neue Anlage übertragen.



11. Vertragsänderungen

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, ihre Leistungen, Preise und allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig und in geeigneter Weise mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der Kunde berechtigt, den Wartungsvertrag innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich per Einschreiben zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt die Vertragsänderung als angenommen. Änderungen des Steuersatzes oder von gesetzlichen Abgaben gelten nicht als Preisanpassung und berechtigen den Kunden nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages.



12. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung für den Wartungsvertrag wird jährlich zu Beginn der Vertragslaufzeit versandt. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu begleichen. Ist kein Fälligkeitsdatum angegeben, so ist das Fälligkeitsdatum zehn (10) Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung.



13. Zahlungsverzug

Hat der Kunde seine Rechnung am Fälligkeitstag nicht bezahlt oder keinen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Rechnung erhoben, so gerät er in Verzug und die Gesellschaft kann die Bereitstellung aller Dienste unterbrechen und andere Massnahmen ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern. Der Kunde trägt alle Kosten, die der Gesellschaft als Folge des Zahlungsverzugs entstehen. Insbesondere haftet der Kunde gegenüber der Gesellschaft mit einem Verzugszins von 3,5% p.a. und einer Mahngebühr von CHF 20.00 pro Mahnung. Im Falle der Eintreibung durch einen Dritten haftet der Kunde auch für die anfallenden Inkassokosten.



14. Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht; Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind bei fehlender gütlichen Einigung ausschliesslich die ordentlichen Gerichte im Kanton des Sitzes der Gesellschaft zuständig. In jedem Fall sind alle Streitigkeiten gegen die Gesellschaft ist auf den Betrag begrenzt, der dem Jahresbetrag des Wartungsvertrages entspricht. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Januar 2021



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